Allgemeine Geschäftsbedingungen der

soniKKs® Ultrasonics Technology GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von §2 annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

5. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

§ 6 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

5. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Entgegennahme

Der Empfänger darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Widerverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Gewährleistung, Garantie und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Wir gewähren eine Garantie von 24 Monaten.

3. Die Garantiezeit beginnt ab Lieferdatum und erfolgt nur bei ordnungsgemäßer Handhabung der Kaufsache. Unter ordnungsgemäße Handhabung fallen vor allem, aber nicht ausschließlich, folgende Punkte:

a. Beachtung und Nutzung nach soniKKs Handbüchern
b. Nutzung der einzelnen Komponenten (Generatoren, Konverter, Booster, Sonotroden und Zubehör) nur mit weiteren soniKKs Produkten.

4. Nach Reparatur werden die Gewährleistung und Garantie nicht automatisch verlängert. Sie werden lediglich für reparierte und ausgetauschte Teile übernommen.

5. Spezielle Garantiezeiten:

a. Generatoren: 24 Monate ab Lieferdatum

b. Konverter: 6 Monate ab Lieferdatum

c. Kabel, Sonotroden und Booster: 24 Monate ab Lieferdatum

Ausgenommen sind Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder unsachgemäße Lagerung, Aufstellung und/oder Montage entstehen. Etwaige gesonderte Gewährleistungszeiten sind der Auftragsbestätigung zu entnehmen und haben Vorrang vor dieser Bestimmung.

6. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

7. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 12 Aufstellung, Montage

1. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:

a. Der Besteller hat alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen die Ware ordnungsgemäß aufzustellen oder zu montieren. Etwaige Bestimmungen sind den Benutzerhandbüchern zu entnehmen.

b. Die Montage/Aufstellung erfolgt durch den Besteller. Bei Montage in eine Maschine und/oder Anlage übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit der Montage selbst und auch für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage/Maschine.

§ 13 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltslos annehmen. Sie sind automatisch Bestandteil jeder erteilten Bestellung.
2. Unsere Einkaufbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Bestellung und Vertragsabschluss

Bestellungen und Aufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzunehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Lieferanten überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Lieferanten unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Lieferanten nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden oder zu vernichten. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns auch hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Er schließt Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

2. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen brauchen wir nicht einstehen.

3. Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

4. Wir zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Lieferung- und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Aufrechnungs- und Rückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 5 Lieferung und Versand

1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung von uns zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an

2. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.

3. Der Lieferant ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung, und Rücktritt zu verlangen.

5. Im Falle des Lieferverzuges sind wir zudem berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Gesamtpreises der Bestellung für jede vollendete Woche Fristüberschreitung zu verlangen, insgesamt aber nicht mehr als 5%, wenn der Lieferant den Lieferverzug zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung geltend gemacht werden. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung dem Lieferanten zu erklären. Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche im Falle des Lieferverzugs bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Gefahrübergang

1. Die Lieferung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, „frei Haus“ zu erfolgen.

2. Die vorgeschriebene Transportart ist einzuhalten. Für Transportschäden als Folge ungenügender oder ungeeigneter Verpackung haftet der Lieferant, auch wenn der Transport der Ware durch uns übernommen wird.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die exakten Bestellnummern anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für welche wir nicht einzustehen haben.

§ 7 Gewährleistung

1. Wir behalten uns vor, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf offenkundige und sichtbare Mängel, sowie auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen , wobei zur Sicherstellung der vereinbarten Qualitätsstandards lediglich Stichproben durchzuführen sind. Die Rüge etwaiger Mängel gilt als rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant trotz Setzung einer angemessenen Frist die Mängelbeseitigung nicht vornimmt und besondere Eilbedürftigkeit besteht. Gleiches gilt nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten in Schriftform, wenn die Mängelbeseitigung durch uns wirtschaftlich sinnvoll ist. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 8 Produkthaftung

1. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung zu.

2. Im Rahmen dieser Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

Änderungen

soniKKs ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der Anbieter wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung.

Stand März 2020